Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regel- mässig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist. (Aus den Gründen: ...Es reicht allerdings allein das "Kerngeschehen" - hier: Auffahr- unfall - als solches dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen ge- gebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Un- fallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass der- jenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfaller- eignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft ge- handelt hat. Im Streitfall liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffah- renden rechtfertigen
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