Diese Seite ausdrucken




Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen
Geschrieben von fabricius am 31.01.2012 um 16:20
Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regel-
mässig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein
Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der
Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist. (Aus den Gründen:
...Es reicht allerdings allein das "Kerngeschehen" - hier: Auffahr-
unfall - als solches dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises
nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind,
die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen ge-
gebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Un-
fallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass der-
jenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfaller-
eignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft ge-
handelt hat. Im Streitfall liegen auch keine besonderen Umstände
vor, die die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffah-
renden rechtfertigen
( 0 Kommentare | Druckerfreundliche Version anzeigen Diesen Artikel weiterempfehlen )

Rechtmässigkeit einer Fahrtenbuchauflage
Geschrieben von Fabricius am 31.01.2012 um 16:18
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist nach einer innerörtli-
chen Geschwindigkeitsverstoss um 36 km/h zulässig. (Aus den Grün-
den: ...Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in-
nerorts um 36 km/h ist ein Verkehrsverstoss, der so gewichtig ist,
dass eine Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt ist. Im Falle der Er-
mittlung des Fahrzeugführers wäre für diesen eine Eintragung ins
VZR mit drei Punkten erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
der begangene Verkehrsverstoss zu einer konkreten Gefährdung ande-
rer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Entscheidend ist allein die
abstrakte Gefährdung, die bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
in diesem Umfang regelmässig anzunehmen ist. Ebenso ist unerheb-
lich, dass es sich um einen erstmaligen Verstoss handelt und auch
das Bestehen einer charakterlichen Unzuverlässigkeit ist bei einem
wesentlichen Verkehrsverstoss - wie hier - nicht Voraussetzung für
die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage...).
( 0 Kommentare | Druckerfreundliche Version anzeigen Diesen Artikel weiterempfehlen )

Zulässigkeit der Verwertung eines Unfallfahrzeugs noch vor Rest-
Geschrieben von Fabricius am 31.01.2012 um 16:17
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles ist nicht verpflichtet, die
Verwertung seines beschädigten Kfz solange aufzuschieben, bis ihm
von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ein Angebot zur
Restwertverwertung zugeht. (Aus den Gründen: ...Nach der Rechtspre-
chung leistete der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im All-
gemeinen genüge, wenn er die Veräusserung seines beschädigten Kfz
zu demjenigen oder einem höheren Preis vornimmt, den ein von ihm
eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine kor-
rekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgmeinen
regionalen Markt ermittelt hat. Dabei setzt die ordnungsgemässe
Feststellung des Restwerts voraus, dass der beauftragte Sachver-
ständige als geeignete Schätzgrundlage im Regelfall drei Angebote
auf dem massgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in sei-
nem Gutachten konkret benannt hat...).


( 0 Kommentare | Druckerfreundliche Version anzeigen Diesen Artikel weiterempfehlen )

nächste Seite

Links
ADAC
Bußgeldrechner
Schwackeliste
Radarfallen
  Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Grundlagen der dt. Anwaltsgebühren
Berufsregeln der Rechtanwälte in der EU
 


Seite zurück